Systemstabilitätsverordnung – Anpassung der Abschaltfrequenzen
Nachrüstpflicht für weitere Energieerzeugungsanlagen
am 25.02.2015 wurde im Bundestag bestätigt, dass die zur Zeit gültige Systemstabilitätsverordnung für PV-Anlagen um weitere Erzeugnisanlagen erweitert werden. Hiervon betroffen sind Windenergie-, Biomasse-, Kraft-Wärme-Kopplungs- und Wasserkraftanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von mehr als 100 kW und die, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden.
Ziel der Systemstabilitätsverordnung ist es, zur technischen Sicherheit und Systemstabilität bei der Stromversorgung beizutragen.1) In Europa beträgt die Netzfrequenz in den Stromnetzen im Normalzustand 50 Hz 1), die natürlich leichten Schwankungen ausgesetzt ist. Das sogenannte „49,5-Hz-Problem“, das zur Zeit besteht, kann dazu führen, dass es zu einem großräumigen Ausfall des Stromnetzes kommen kann, einem sogenannten Blackout, wenn sich viele Erzeugnisanlagen bei 49,5 Hz zeitgleich abschalten.
Um diese Frequenzprobleme zu lösen, müssen die betroffenen Anlagen so nachgerüstet werden, dass sie sich nicht mehr gleichzeitig, sondern in einem gestuften Prozess vom Netz trennen.1) Hierfür müssen die Frequenzschutzeinrichtungen der betroffenen Anlagen entsprechend von 49,5 Hz auf 47,5 Hz Unterfrequenz und auf 51,5 Hz Überfrequenz eingestellt werden. Der Übertragungsnetzbetreiber legt die genauen Abschaltfrequenzwerte fest.
Die Umprogrammierung der bisherigen Abschaltfrequenzen kann entweder per Fernsteuerung oder durch eine Elektrofachkraft gemäß „DIN VDE 0105-100:2009-10 Abschnitt 3.2.3“ vor Ort durchgeführt werden.
Der Umrüstprozess der betroffenen Biogasanlagen muss nach der schriftlichen Nachrüstaufforderung durch den zuständigen Netzbetreiber innerhalb von 12 Monaten erfolgen und schriftlich durch eine Nachrüstbestätigung bestätigt werden. Des Weiteren ist ein Nachweis über die Fachkunde der Elektrofachkraft (gemäß VDE) der Nachrüstbestätigung beizufügen. Die Frist kann nach einem entsprechenden Antrag um sechs Monate verlängert werden.1)
Wenn die Frequenzschutzeinstellungen der Biogasanlage bereits den neuen Vorgaben des Netzbetreibers entsprechen, beschränkt sich die Verpflichtung darauf, das Erfüllen der Vorgaben durch die Bestätigung einer Elektrofachkraft gemäß VDE nachzuweisen.1)
Bitte beachten Sie:
Eine Verletzung der Betreiberpflichten kann zur ersatzlosen Verringerung der EEG-Einspeisevergütung nach § 100 Abs. 4 EEG 2014 führen oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 23 SysStabV).1)
Die zu erwartenden Kosten der Nachrüstung sind abhängig von den einzelnen BHKW-Typen. Sollten bei der Nachrüstung der Anlage unverhältnismäßige Kosten entstehen, werden diese anteilig von den Übertragungsnetzbetreiber erstattet und auf die Netzentgelte umgelegt. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem Übertragungsnetzbetreiber.
Gerne möchten wir Sie bei der Umprogrammierung Ihrer Abschaltfrequenzen unterstützen und bieten Ihnen diesen Service z. B. im Rahmen einer anstehenden Wartung an. Sprechen Sie uns einfach an!
Ihre Ansprechpartner
Herr Vinzenz Löcken
Fon: +49 5977 73 200
Email: loecken@a-storm.com
Herr Michael Busch
Fon: +49 5977 73 201
Email: busch@a-storm.com